Satzung der Reitschule Wildeshausen
Die Satzung als PDF Download
Reit- und Fahrverein „Leichttrab“ Wildeshausen e.V.
|
§ 1
Der Verein führt den Namen Reitschule Wildeshausen –
Reit- und Fahrverein „Leichttrab“ Wildeshausen e.V. Er hat seinen
Sitz in Wildeshausen und erstreckt sich über die weitere Umgebung
des Ortes. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit-, Fahr-
und Rennvereine im Zuchtgebiet der Oldenburger Pferde, zugehörig dem
Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im
Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Er
ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wildeshausen eingetragen.
|
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Verein ist die Pflege und
Förderung des Pferdesportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
-
das Reiten, Fahren und Voltigieren in Ausbildung und
Wettkampf auf der Grundlage des Amateurgedankens,
-
die Weckung des Interesses der Jugend am Reitsport,
die reitsportliche Förderung junger Menschen und Ihrer Erziehung zur
Achtung des Pferdes und des kameradschaftlichen Zusammenhalts,
-
die Pflege des Reitsports als Mittel zur Erhaltung
der Gesundheit, wobei das Freizeitreiten gleichen Rang wie der
Leistungssport erhält,
-
die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde,
die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit auch die Förderung der
Landespferdezucht
Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das
Kalenderjahr.
|
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
§ 4
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische
Personen werden. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung der
Mitgliederversammlung ist einzuholen, wenn mindestens zwei
Vorstandmitglieder der Aufnahme widersprechen. Personen, die in
einem Gehalts- oder Lohnverhältnis zum Verein stehen, können
Mitglieder werden, aber kein Vorstandsamt bekleiden.
|
§ 5
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
-
Ordentliche Mitglieder
Sie haben das Recht zur Benutzung der
Vereinseinrichtungen sowie Stimm- und Wahlrecht.
-
Jugendmitglieder
Sie sind Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben das Recht zur
Benutzung der Vereins- einrichtungen, Stimm- und Wahlrecht besteht
ab dem 16. Lebensjahr. Sie wählen einen Jugendsprecher.
-
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender können um die Förderung der
Ziele des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden. Sie
haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
|
§ 6
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des
Vereins, die Reit-, Haus und Stallordnung sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen, die Beiträge
rechtzeitig zu bezahlen und den Verein in seinen Aufgaben in jeder
Weise zu unterstützen.
|
§ 7
Die Mitgliedschaft geht verloren
-
durch den Tod
-
durch schriftliche Austrittserklärung an den
Vorstand;
sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem
Monat zulässig.
-
durch einen Beschluss des Ehrenrates.
|
§ 8
Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge,
Aufnahmegebühren, Reitstundengebühren, Pensionsgelder für Pferde und
Reitbahnbenutzungsgebühren (für Mitglieder, die Ihre Pferde nicht in
den Vereinanlagen untergebracht haben) aufgebracht. Die Beiträge
sind halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen. Die Fälligkeit
der sonstigen Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. In
Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, im Einzelfall die
Beiträge oder die Aufnahmegebühren zu ermäßigen, zu stunden oder zu
erlassen.
|
§ 9
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand und der
Ehrenrat.
|
§ 10
-
Der Mitgliederversammlung obliegen:
-
Wahl des Vorsandes, des erweiterten Vorstandes, des
Ehrenrates und der Kassenprüfer.
-
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
des Vorstandes, des Rechnungsführers, des Sport- und Jugendwartes
und des Berichtes des Kassenprüfer.
-
Entlastung des gesamten Vorstandes.
-
Genehmigung des Haushaltsentwurfes für
das kommende Jahr.
-
Genehmigung der Geschäftsordnung des
Ehrenrates.
-
Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern
im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 5 der Satzung.
-
Festsetzung der Beiträge und
Aufnahmegebühren.
-
Genehmigung zu Vergütungen für die
Vorstandmitglieder gem. § 11 Abs. 1 der Satzung.
-
Erneuerung der Ehrenmitglieder und des
Ehrenvorsitzenden.
-
Zustimmung zur Eingehung von
Verbindlichkeiten über 7500,- Euro
-
Belastung und Veräußerung von
Grundstücken.
-
Auflösung des Vereins.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
jährlich einmal, und zwar in den ersten drei Monaten eines
Kalenderjahres stattzufinden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand je nach Bedarf
einberufen werden. Eine Pflicht zur Einberufung innerhalb einer
Frist von 4 Wochen besteht, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder 10 % der Mitglieder des
Vereins unter Darlegung der Gründe einen dahingehenden Antrag
schriftlich vorbringen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat
zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung
sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich
dem Vorstand einzureichen.
-
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie
wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung
kann einen Versammlungsleiter wählen. Er ist zu wählen, wenn die
Vorstandmitglieder gewählt werden sollen. Bei mehreren
Wahlvorschlägen ist auf Antrag die Wahl geheim durchzuführen. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Eine übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll zu
übernehmen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben und aufzubewahren.
-
Satzungsänderungen, Verfügungen, die auf
eine Belastung oder Verkauf der im Eigentum des Vereins stehenden
Grundstücke gerichtet sind, und die Auflösung des Vereins können in
der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der
Einladung beigefügten Tagesordnung vorgesehen waren. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für
Beschlüsse, die auf eine Belastung oder Verkauf der im Eigentum des
Vereins stehenden Grundstücke gerichtet sind, und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von Mindestens 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Jedoch müssen mindestens
die Hälfte alles Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die
erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so hat der
Vorstand eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einladung hat in diesem Falle schriftlich zu erfolgen. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass in der erneuten Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist.
|
§ 11
Der Vorstand besteht aus:
-
dem 1. Vorsitzenden,
-
dem 2. Vorsitzenden,
-
dem Sport- und Jugendwart,
-
dem Rechnungsführer,
-
dem Schriftführer
-
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im
Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel sowie die
Organisation und überwachung der Ausbildung der Mitglieder. Er hat
alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen. Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich, soweit nicht die Mitglieder- versammlung in
Ausnahmefällen eine Vergütung beschlossen hat. Er stellt für
Reitstundengebühren, Reitbahnbenutzungs- gebühren und Pensionsgelder
für Pferde eine Gebührenordnung auf und erlässt die Reit-, Haus- und
Stallordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein
vorzunehmen, wenn der Wert des in Betracht kommenden Gegenstandes
die Summe von 2500,- Euro im Einzelfall nicht übersteigt.
Der Vorstand kann notwendig werdende Ausschüsse sowie ämter aus
seiner Mitte besetzen und hiermit auch Mitglieder des Vereins, die
nicht im Vorstand sind, beauftragen.
Der Schriftführer leitet den gesamten Schriftverkehr und führt die
Mitgliederliste.
Der Rechnungsführer führt über die Einnahmen ordnungsgemäß Buch.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Rechnungsführers
sowie eines der beiden Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende kann allein und muss auf Verlangen von zwei
Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einladung
hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahme- fällen genügt eine Frist von
mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Zu den
Sitzungen ist der Jugend- sprecher einzuladen und anzuhören, wenn in
der Vorstands- sitzung über Angelegenheiten beraten wird, die
insbesondere die Jugendmitglieder betreffen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. über jede Sitzung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die
Niederschriften sind aufzubewahren.
-
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand und weiteren vier Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat den Vorstand
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten. Seine Aufgabe ist
weiterhin,
-
einen geeigneten Reitlehrer einzustellen,
der auf Weisung des Vorstandes den gesamten Ausbildungs-, und Reit-
und Stallbetrieb des Vereins leitet,
-
bei Bedarf einen geeigneten Pferdepfleger
einzustellen,
-
die Verträge des Reitlehrers und des
Pferdepflegers zu kündigen,
-
Rechtsgeschäfte des Vorstandes zu
genehmigen, wenn der Wert des in Betracht kommenden Gegenstandes die
Summe von 2500,- Euro im Einzelfall übersteigt.
Zur Verfügung über Grundstücke und zur
Eingehung von Verbindlichkeiten über 7500,- Euro im Einzelfall ist
der erweiterte Vorstand nicht berechtigt.
-
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines
Mitglieds des Vorstandes ist eine Ergänzungswahl durch die
Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von drei Monaten
vorzunehmen. Eine Ergänzungswahl für ausscheidende Mitglieder des
erweiterten Vorstandes findet nur dann in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung statt, wenn zwei oder mehr Mitglieder
ausgeschieden sind.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
und 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten.
-
Der Verein haftet nur für solche
vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen
werden, soweit der Betrag von 2500,- Euro für den Einzelfall nicht
überschritten wird. Die Eingehung von Verpflichtungen über 2500,-
Euro bis zu einem Betrag von 7500,- Euro bedürfen zu Ihrer
Gültigkeit eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes. Die
Eingehung von Verpflichtungen über 7500,- Euro bedürfen die
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Verfügungen über Grundstücke
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. IV
der Satzung.
|
§ 12
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden
und vier Besitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im
Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ehrenrat gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitglieder-
versammlung bedarf. Die Geschäftsordnung muss die Bestimmung
enthalten, dass ein Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins nur
durch Mehrheitsbeschluss des Ehrenrates erfolgen kann. Bei einem
Vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Ehrenrat findet
eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur dann statt, wenn die
Ergänzungswahl zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des
Ehrerates erforderlich ist.
|
§ 13
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer des
Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die
die Kasse des Vereins laufend, mindestens aber zweimal im Jahr
durch Stichproben überprüfen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen haben.
Unstimmigkeiten sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Zu
Kassenprüfern können Vorstandsmitglieder nicht gewählt werden.
|
§ 14
Vermögensrechtliche Ansprüche können beim
Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gegen
diesen nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass dem Verein
Darlehen oder Sachwerte zur Verfügung gestellt worden sind.
|
§ 15
Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wildeshausen. Diese Regelung
kann durch Satzungsänderungen nicht verändert oder aufgehoben
werden. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes. Die Stadt Wildeshausen hat das angefallene
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
möglichst für Zwecke des Reitsports zu verwenden.
|
§ 16
Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluss
der Mitglieder- versammlung mit Wirkung vom 2. Dezember 2002 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die auf der Mitgliederversammlung am 20.
August 1996 beschlossene Satzung außer Kraft.
|
|
Wildeshausen, 2. Dezember 2002
|
|